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Gemeinde Inden

Kontrollen des ruhenden Verkehrs

Bitte um Beachtung!

Bitte beachten Sie, dass nach §12 Abs. 1 Nr. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) das Halten an engen und unübersichtlichen Stellen unzulässig ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist somit überall dort ein Haltverbot, wo eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m nicht eingehalten werden kann.

Diese Restfahrbahnbreite ist insbesondere für Rettungsdienst- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatzfall enorm wichtig, um ein schnelles und ungehindertes Erreichen des Einsatzortes sicherzustellen.

Achten Sie daher bitte beim Halten und Parken unbedingt darauf, dass die Restfahrbahnbreite von 3,05 m gegeben ist. An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass das Parken auf dem Bürgersteig nur da erlaubt, wo es durch entsprechende Beschilderung und Markierung auch gekennzeichnet ist. Dies gilt auch überall dort, wo abgeflachte oder niveaugleiche Gehwege bzw. Bürgersteige vorhanden sind, wie z.B. in der Kapellenstraße.

Entsprechende Kontrollen werden ab sofort in den o.g. Bereichen regelmäßig durchgeführt. Insbesondere die Birkenstraße und Rosenstraße sind überwiegend zu schmal um dort ein Fahrzeug abzustellen.

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